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   BGH, 09.01.1969 - III ZR 51/68   

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BGH, 09.01.1969 - III ZR 51/68 (https://dejure.org/1969,8255)
BGH, Entscheidung vom 09.01.1969 - III ZR 51/68 (https://dejure.org/1969,8255)
BGH, Entscheidung vom 09. Januar 1969 - III ZR 51/68 (https://dejure.org/1969,8255)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bemessung der Entschädigung am Zustand des Grundstücks im Zeitpunkt der Inanspruchnahme - Bedeutung des Wortes "Zustand" im enteignungsrechtlichen Kontext - Unterschied zwischen Schadensersatzanspruch und Enteignungsentschädigung

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 08.11.1962 - III ZR 86/61

    Berechnung der Enteignungsentschädigung für ein Grundstück

    Auszug aus BGH, 09.01.1969 - III ZR 51/68
    Hieraus und aus dem Hinweis auf das Urteil vom 8. November 1962 - III ZR 86/61 - (BGHZ 39, 198) ergibt sich mit aller Deutlichkeit, daß der erkennende Senat unter dem "Zustand" die Gesamtheit der wertbildenden Faktoren, mit anderen Worten die "Qualität" des Grundstücks im Sinne der enteignungsrechtlichen Rechtsprechung verstanden hat (vgl. BGHZ 28, 160; Kröner, Die Eigentumsgarantie in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, S. 71 ff; Rechtsprechungsübersieht WM Sonderbeilage Nr. 5/1965 S. 8 mit weiteren Nachweisen).

    Das weitere Schicksal der Sache beeinflußt die Qualität des Genommenen nicht mehr (BGHZ 39, 198, 201) [BGH 08.11.1962 - III ZR 86/61] .

    Insoweit folgt das Berufungsurteil den Grundsätzen in BGHZ 39, 198, 209 ff [BGH 08.11.1962 - III ZR 86/61] und lehnt eine hinreichende, sich bereits auf die Bewertung auswirkende Verwirklichungserwartung ab, weil der frühere Oberbürgermeister Dr. K. in seiner Denkschrift vom 11. Juni 1940 von einer Durchführungszeit von 20 Jahren für die geplanten (im Jahre 1945 noch nicht einmal begonnenen) Bauvorhaben gesprochen habe, das Gebiet auch heute noch nicht zum "Kerngebiet" geworden, vielmehr die seit dem Baugebietsplan vom 11./13. April 1959 zugelassene Geschoßflächenzahl auch heute zum großen Teil noch nicht erreicht sei.

    Irrig ist die Revision der Ansicht, das Berufungsgericht habe verkannt, daß das Fehlen einer Bautätigkeit in anormalen Zeiten nicht schlechthin auf eine fehlende Bauaussicht schließen lasse (BGHZ 39, 198, 212) [BGH 08.11.1962 - III ZR 86/61] .

  • BGH, 13.12.1962 - III ZR 63/62

    Entschädigung nach Landbeschaffungsgesetz

    Auszug aus BGH, 09.01.1969 - III ZR 51/68
    Die Auslegung, die die Revision jetzt dem Begriff der Inanspruchnahme geben möchte, widerspricht - was die Revision selbst nicht verkennt - der Entscheidung in BGHZ 38, 342 [BGH 13.12.1962 - III ZR 63/62] = LM zu LBeschG Nr. 3 = NJW 1963, 712, in der ausgesprochen ist, § 64 Abs. 4 LBeschG halte für die Bewertung an einem wesentlich früheren, schon lange vor dem 5. Mai 1955 möglichen Zeitpunkt fest; die Ansicht der Revision wird auch im Schrifttum nirgends vertreten (vgl. die Kommentare zum Landbeschaffungsgesetz von Bauch-Schmidt zu § 64 Anm. 5, von Schalburg zu § 64 Anm. 7 und von Hausen zu § 64 Anm. VI 1).

    Der Senat hat hierzu bereits in BGHZ 38, 342 [BGH 13.12.1962 - III ZR 63/62] ausgeführt: Die Rückbeziehung der Bewertung auf einen früheren Zeitpunkt und Zustand verstößt nicht gegen die Entschädigungsvorschrift in Art. 14 Abs. 3 GG, sofern schon die frühere besatzungsrechtliche Inanspruchnahme, wenn auch nur im Wege einer gesetzlichen Fiktion, als Beginn und somit Teil des einheitlichen Enteignungsverfahrens nach deutschem Recht angesehen wird.

    Eine Baulichkeit, die ihrer Natur nach üblicherweise nach gewisser Zeit wieder beseitigt zu werden pflegt, - wie Baracken und Schuppen - wird für einen vorübergehenden Zweck, ein Gebäude von höherem wirtschaftlichen Wert aus dauerhaften Material, dessen Beseitigung von wirtschaftlichen Standpunkt aus nicht sinnvoll erscheint, für einen nicht vorübergehenden Zweck (Danckelmann, Landbeschaffungsgesetz zu § 64 Anm. 4), aber auch dafür sprechen, daß schon durch die Inanspruchnahme ein Prozeß eingeleitet wurde, der sicher und folgerichtig zur Enteignung führt und das Grundstück von weiterer konjunktureller Entwicklung ausschließt (vgl. BGH, Urteile vom 6. Dezember 1962 - III ZR 113/61 = WM 1963, 308, vom 13. Dezember 1962 - III ZR 63/62 = BGHZ 38, 342 [BGH 13.12.1962 - III ZR 63/62] und vom 30. Juni 1966 - III ZR 3/64 = LM zu AllgKriegsfolgenG § 22 Nr. 2).

  • BGH, 30.06.1966 - III ZR 3/64

    Inbesitznahme eines Grundstückes zum Zwecke der Errichtung eines festen

    Auszug aus BGH, 09.01.1969 - III ZR 51/68
    Der Senat hat in seinem Urteil vom 30. Juni 1966 - III ZR 3/64 - (LM zu AllgKriegsfolgenG § 22 Nr. 2 = BGH Warn 1966 Nr. 156), das die Rechtsprechung zusammenfaßt, ausgeführt: Der Begriff "Zustand", der in Gesetzen enteignungsrechtlichen Inhalts wiederholt, gerade im Zusammenhang mit der Rückbeziehung der Bewertung auf einen früheren Zeitpunkt, verwendet wird (vgl. § 93 Abs. 4 BBauG, §§ 17 Abs. 3, 64 LBeschG, § 22 AKG), umfaßt nicht nur die physischen oder körperlichen Merkmale (wie Grenzen, natürliche Bebaubarkeit, Mängel oder Alter eines Gebäudes), sondern auch die durch Beschaffenheit und Lage des Grundstücks bedingte Nutzungsfähigkeit im Rahmen der baurechtlichen Ordnung und den darauf beruhenden besonderen Wert.

    Eine Baulichkeit, die ihrer Natur nach üblicherweise nach gewisser Zeit wieder beseitigt zu werden pflegt, - wie Baracken und Schuppen - wird für einen vorübergehenden Zweck, ein Gebäude von höherem wirtschaftlichen Wert aus dauerhaften Material, dessen Beseitigung von wirtschaftlichen Standpunkt aus nicht sinnvoll erscheint, für einen nicht vorübergehenden Zweck (Danckelmann, Landbeschaffungsgesetz zu § 64 Anm. 4), aber auch dafür sprechen, daß schon durch die Inanspruchnahme ein Prozeß eingeleitet wurde, der sicher und folgerichtig zur Enteignung führt und das Grundstück von weiterer konjunktureller Entwicklung ausschließt (vgl. BGH, Urteile vom 6. Dezember 1962 - III ZR 113/61 = WM 1963, 308, vom 13. Dezember 1962 - III ZR 63/62 = BGHZ 38, 342 [BGH 13.12.1962 - III ZR 63/62] und vom 30. Juni 1966 - III ZR 3/64 = LM zu AllgKriegsfolgenG § 22 Nr. 2).

  • BGH, 06.12.1962 - III ZR 113/61

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 09.01.1969 - III ZR 51/68
    In dem gleichen Sinn hat der erkennende Senat (Urteil vom 6. Dezember 1962 - III ZR 113/61 = WM 1963, 308) zu § 64 Abs. 4 LBeschG, der die Bemessung der Entschädigung nach dem "Zustand" des Grundstücks in dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme vorsieht, bereits ausgesprochen, die Entschädigung sei nach der durch Beschaffenheit und Lage bedingten Nutzungsfähigkeit des Grundstücks, nicht allein nach der ausgeübten Nutzung, am Tage der Inanspruchnahme zu bemessen.

    Eine Baulichkeit, die ihrer Natur nach üblicherweise nach gewisser Zeit wieder beseitigt zu werden pflegt, - wie Baracken und Schuppen - wird für einen vorübergehenden Zweck, ein Gebäude von höherem wirtschaftlichen Wert aus dauerhaften Material, dessen Beseitigung von wirtschaftlichen Standpunkt aus nicht sinnvoll erscheint, für einen nicht vorübergehenden Zweck (Danckelmann, Landbeschaffungsgesetz zu § 64 Anm. 4), aber auch dafür sprechen, daß schon durch die Inanspruchnahme ein Prozeß eingeleitet wurde, der sicher und folgerichtig zur Enteignung führt und das Grundstück von weiterer konjunktureller Entwicklung ausschließt (vgl. BGH, Urteile vom 6. Dezember 1962 - III ZR 113/61 = WM 1963, 308, vom 13. Dezember 1962 - III ZR 63/62 = BGHZ 38, 342 [BGH 13.12.1962 - III ZR 63/62] und vom 30. Juni 1966 - III ZR 3/64 = LM zu AllgKriegsfolgenG § 22 Nr. 2).

  • BGH, 22.01.1959 - III ZR 186/57

    Letzte Tatsachenverhandlung als Stichtag für die Festsetzung der

    Auszug aus BGH, 09.01.1969 - III ZR 51/68
    Richtig ist der Ausgangspunkt der Revision, daß das Tatsachengericht die Entscheidung über die Höhe der Enteignungsentschädigung in Anwendung von § 287 ZPO zu treffen hat (BGHZ 29, 217 [BGH 22.01.1959 - III ZR 186/57] ).
  • BGH, 27.09.1951 - IV ZR 155/50

    Öffentlichrechtliche Verwahrung. Rechtsweg

    Auszug aus BGH, 09.01.1969 - III ZR 51/68
    Der von der Revision vermißten Erörterung von Einzelheiten oder gar einer Widerlegung der einzelnen Behauptungen der Beklagten bedurfte es nicht, da der gesamte, im übrigen in Einzelheiten nicht einheitliche Vortrag der Beklagten sich durchaus in das Bild einer Bebauung einpaßt, von dem das Berufungsgericht ausgegangen ist (BGHZ 3, 162, 175) [BGH 27.09.1951 - IV ZR 155/50] .
  • BGH, 25.09.1958 - III ZR 82/57

    Enteignungsentschädigung und Grundstücksqualität

    Auszug aus BGH, 09.01.1969 - III ZR 51/68
    Hieraus und aus dem Hinweis auf das Urteil vom 8. November 1962 - III ZR 86/61 - (BGHZ 39, 198) ergibt sich mit aller Deutlichkeit, daß der erkennende Senat unter dem "Zustand" die Gesamtheit der wertbildenden Faktoren, mit anderen Worten die "Qualität" des Grundstücks im Sinne der enteignungsrechtlichen Rechtsprechung verstanden hat (vgl. BGHZ 28, 160; Kröner, Die Eigentumsgarantie in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, S. 71 ff; Rechtsprechungsübersieht WM Sonderbeilage Nr. 5/1965 S. 8 mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 29.11.1965 - III ZR 34/64

    Höhe der Entschädigung nach Grundstücksenteignung - Niedriger Quadratmeterpreis

    Auszug aus BGH, 09.01.1969 - III ZR 51/68
    Zu berücksichtigen sind sie jedoch dann, wenn ihre Verwirklichung im Zeitpunkt der Enteignung oder deren Vorwirkung - hier der Inanspruchnahme - so sicher unmittelbar bevorstand, daß sie sich bereits als wertbildende Faktoren auswirkten, der allgemeine Grundstücksverkehr ihnen also schon Rechnung trug (LM zu GG Art. 14 Ea Nr. 44 = NJW 1966, 497).
  • BGH, 22.02.1965 - III ZR 126/63

    Entschädigung für enteignete Grundstücke - Festsetzung des Verkehrswertes

    Auszug aus BGH, 09.01.1969 - III ZR 51/68
    Schon diese verfassungskonforme Auslegung von § 64 Abs. 4 LBeschG zwingt also dazu, die dauernde und endgültige besatzungsrechtliche Inanspruchnahme eines Grundstücks in der Zeit vor dem 5. Mai 1955, sofern sie später eine Enteignung des Grundstücks nach deutschem Recht zur Folge hat und auch haben soll, und wobei diese Enteignung dem gleichen Zweck dient wie die frühere Requisition, als Zeitpunkt des Beginns der späteren formellen Enteignung nach deutschem Recht und damit als Teil eines einheitlichen Enteignungsverfahrens zu werten (vgl. LM zu AllgKriegsfolgenG § 22 Nr. 2 - BGH Warn 1966 Nr. 156 und BGH Urteil vom 22. Februar 1965 - III ZR 126/63 = WM 1965, 503).
  • BGH, 28.04.1969 - III ZR 189/66

    Aufrechterhaltung von zum Erwerb des Grundstücks berechtigenden Rechten -

    Dieser allgemeine Grundsatz des Enteignungsrechts beansprucht bei verfassungskonformer Auslegung Geltung auch für Enteignungen auf Grund des Landbeschaffungsgesetzes (vgl. BGHZ 38, 342, 344 [BGH 13.12.1962 - III ZR 63/62]; LM zu LBeschG Nr. 8; BGH Urteil vom 9. Januar 1969 - III ZR 51/68 -).

    Eine Vorwirkung als Beginn eines einheitlichen Enteignungsprozesses kommt daher nur solchen Maßnahmen zu, die von vornherein auf eine endgültige Entziehung von Grundstückssubstanz abzielten, also eine Enteignung mit Sicherheit erwarten ließen und folgerichtig auf die Enteignung zuführten (LM zu BBauG § 95 Nr. 4; LM zu AllgKriegsfolgenG § 22 Nr. 2; BGH Urteil vom 9. Januar 1969 - III ZR 51/68 - S. 12).

  • BGH, 28.04.1969 - III ZR 188/66

    Enteignung eines Grundstücks - Herabsetzung einer Entschädigung - Entziehung von

    Dieser allgemeine Grundsatz des Enteignungsrechts beansprucht bei verfassungskonformer Auslegung Geltung auch für Enteignungen aufgrund des Landbeschaffungsgesetzes (vgl. BGHZ 38, 342, 344 [BGH 13.12.1962 - III ZR 63/62]; LM zu LBeschG Nr. 8; BGH - Urt. v. 9. Januar 1969 - III ZR 51/68 -).

    Eine Vorwirkung als Beginn eines einheitlichen Enteignungsprozesses kommt daher nur solchen Maßnahmen zu, die von vornherein auf eine endgültige Entziehung von Grundstückssubstanz abzielten, also eine Enteignung mit Sicherheit erwarten ließen und folgerichtig auf die Enteignung zuführten (LM zu BBauG § 95 Nr. 4; LM zu AllgKriegsfolgenG § 22 Nr. 2; BGH - Urt. v. 9. Januar 1969 - III ZR 51/68 - S. 12).

  • BGH, 28.04.1969 - III ZR 187/66

    Enteignung von Grundeigentum für Zwecke der Verteidigung - Entwertung eines

    Dieser allgemeine Grundsatz des Enteignungsrechts beansprucht bei verfassungskonformer Auslegung Geltung auch für Enteignungen aufgrund des Landbeschaffungsgesetzes (vgl. BGHZ 38, 342, 344 [BGH 13.12.1962 - III ZR 63/62] ; LM zu LbeschG Nr. 8; BGH Urteil vom 9. Januar 1969 - III ZR 51/68 -).

    Eine Vorwirkung als Beginn eines einheitlichen Enteignungsprozesses kommt daher nur solchen Maßnahmen zu, die von vornherein auf eine endgültige Entziehung von Grundstückssubstanz abzielten, also eine Enteignung mit Sicherheit erwarten ließen und folgerichtig auf die Enteignung zuführten (LM zu BBauG § 95 Nr. 4; LM zu AllgKriegsfolgenG § 22 Nr. 2; BGH Urteil vom 9. Januar 1969 - III ZR 51/68 - S. 12).

  • OVG Brandenburg, 08.04.2004 - 8 D 68/01

    Landwirtschaftsanpassungsrecht, Zusammenführung von Boden- und Gebäudeeigentum,

    Davon, dass die Einbeziehung der Fläche in das eigentliche Bauland und eine entsprechende Ausweisung "so sicher unmittelbar bevorstanden, dass sie sich bereits als wertbildender Faktor auswirkten, der allgemeine Grundstücksverkehr ihnen also schon Rechnung trug", kann unter diesen Umständen jedenfalls nicht die Rede sein (vgl. BGH, Urt. v. 9. Jan. 1969 - III ZR 51/68 -, BRS 26, 56; vgl. auch Kleiber, a.a.O., § 4 WertV Rn 369 f.).
  • BVerwG, 20.07.1993 - 4 B 91.93

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    In dieser Rechtsprechung ist - wie das Berufungsgericht zutreffend erörtert - der Gedanke der enteignungsrechtlichen "Vorwirkung" frühzeitig entwickelt worden (vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 1969 - III ZR 51/68 - WM 1969, 568; Urteil vom 28. April 1969 - III ZR 189/66 - WM 1969, 964 mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 15.02.1973 - III ZR 35/71

    Zeitpunkt der Bemessung der Enteignungsentschädigung für ein Grundstück -

    Er ist bei verfassungskonformer Auslegung auch auf Enteignungen nach dem Landbeschaffungsgesetz anzuwenden (vgl. BGHZ 38, 342, 344; Senatsurteil vom 9. Januar 1969 - III ZR 51/68).
  • BGH, 30.09.1969 - III ZR 189/68

    Entfaltung von Vorwirkungen einer Enteignung - Enteigung auf Grund des Baus einer

    Nur insoweit kann eine künftige Entwicklung, deren Eintritt abgeschnitten worden ist, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, bei der Qualitätsbestimmung von Bedeutung sein, als sie, weil ihre Verwirklichung mit der entsprechenden Sicherheit erwartet wurde, bereits in den Wertvorstellungen auf dem Grundstücksmarkt ihren Niederschlag gefunden hat (vgl. hierzu u.a. Urteile des Senats vom 29. November 1965 - III ZR 34/64 = WM 1966, 125; 10. Juli 1967 - III ZR 87/66 - So 11/12; 9. Januar 1969 - III ZR 51/68 - S. 8 und 9 = WM 1969, 568).
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